Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den Abkommen wurde am 31. August 1932 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel VI des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel römisch sechs des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht gemäß Artikel 5 am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten.
Dieses Abkommen ist bisher im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und Deutschland, Belgien, Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Italien, Japan, Norwegen, den Niederlanden (Königreich in Europa) und Schweden andererseits in Kraft.
Australien
Dem Abkommen ist Australien, auch für Papua und die Norfolk-Inseln sowie für die Mandatsgebiete Neu-Guinea und Nauru am 3. September 1938 unter Angabe nachstehender Erklärung gemäß der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen beigetreten:
„Es wird vereinbart, daß für den Australischen Bund (Commonwealth of Australia) die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf die außerhalb des Australischen Bundes zur Annahme vorgelegten, angenommenen oder zahlbaren gezogenen Wechsel Anwendung finden.
Die gleiche Einschränkung gilt für die Territorien Papua und Norfolk-Inseln und für die Mandatsgebiete Neu-Guinea und Nauru.“
Diese Einschränkung ist von den Vertragspartnern des Abkommens, welche gemäß Abs. 4 der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen befragt wurden, angenommen worden;Diese Einschränkung ist von den Vertragspartnern des Abkommens, welche gemäß Absatz 4, der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen befragt wurden, angenommen worden;
Bahamas
Ferner haben die Bahamas anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.
China
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Fidschi
Ferner haben die Fidschis anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.
Niederlande
Endlich hat die niederländische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes durch den niederländischen Minister des Äußern am 16. Juli 1935 notifiziert, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 9 auch auf Niederländisch-Indien und Curaçao anwendbar sein soll.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes gemäß den Bestimmungen seinem Artikel 9, auf Surinam für anwendbar erklärt.
Papua-Neuguinea
Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung hat Papua-Neuguinea eine Erklärung gemäß Abschnitt D Abs. 1 des Protokolls zum Abkommen abgegeben.Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung hat Papua-Neuguinea eine Erklärung gemäß Abschnitt D Absatz eins, des Protokolls zum Abkommen abgegeben.
Portugal
Portugal hat dieses Abkommen am 8. Juni 1934 mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß das Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung zu finden hat.
Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Abkommen geltend gemachten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden, hat Portugal am 18. August 1953 zurückgezogen. Demnach findet dieses Abkommen mit Wirkung vom 16. November 1953 auch auf die überseeischen Gebiete Portugals Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Tonga
Ferner hat Tonga anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.
Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland sind am 18. April 1934 dem Abkommen beigetreten. Dieser Beitritt gilt weder für die britischen Kolonien noch Protektorate noch Mandatsgebiete.
Jedoch hat die großbritannische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes am 7. Mai 1934 notifiziert, daß das Abkommen unter dem Vorbehalte der Bestimmung D, 1, des Protokolls zum Abkommen auch auf Neufundland anwendbar sein soll.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung am 18. Juli 1936 angezeigt, daß sie beabsichtige, die Anwendbarkeit des Abkommens auf nachstehend angeführte Gebiete auszudehnen; hiebei sind diejenigen Gebiete, auf die das Abkommen nur unter dem Vorbehalte der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen anwendbar sein soll, mit dem Zusatze „mit Einschränkung“ versehen:
Barbados (mit Einschränkung), Basutoland, Betschuanaland (Protektorat), Bermuda (mit Einschränkung), Britisch-Guyana (mit Einschränkung), Britisch-Honduras, Ceylon (mit Einschränkung), Cypern (mit Einschränkung), Fidschi-Inseln (mit Einschränkung), Gambia (Kolonie und Protektorat), Gibraltar (mit Einschränkung), Goldküste:
a)Litera a Kolonie, b) Aschantiland, c) nördliche Gebiete, d) Togoland unter britischem Mandat, Kenya (Kolonie und Protektorat) (mit Einschränkung), Malayenstaaten: a) Föderierte Malayenstaaten: Negri Sembilan (mit Einschränkung), Pahang (mit Einschränkung), Perak (mit Einschränkung), Selangor (mit Einschränkung), b) Nichtföderierte Malayenstaaten: Johore (mit Einschränkung), Kedah (mit Einschränkung), Kelantan (mit Einschränkung), Perlis (mit Einschränkung), Trengganu (mit Einschränkung), und Brunei (mit Einschränkung), Malta, Nord-Rhodesien, Nyassaland-Protektorat, Palästina (mit Ausschluß von Transjordanien), die Seyschellen, Sierra Leone (Kolonie und Protektorat) (mit Einschränkung), Straits Settlements (mit Einschränkung), Swaziland, Trinidad und Tobago (mit Einschränkung), Uganda-Protektorat (mit Einschränkung), Inseln ober dem Winde: Grenada (mit Einschränkung), St. Lucia (mit Einschränkung), St. Vincent (mit Einschränkung).
Die Anwendbarkeit des Abkommens haben dem Generalsekretär des Völkerbundes angezeigt:
1.Ziffer eins am 7. September 1938 die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland für nachstehende Gebiete, wobei diejenigen Gebiete, auf die das Abkommen nur unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen anwendbar sein soll, mit dem Zusatz „mit Einschränkung“ versehen sind:
Bahama-Inseln (mit Einschränkung), Britische Salomon-Inseln (Protektorat) (mit Einschränkung), Falkland-Inseln und Nebengebiete (mit Einschränkung), Gilbert- und Ellice-Inseln (Kolonie) (mit Einschränkung), Mauritius, St. Helena und Ascension (mit Einschränkung), Tanganjika-Territorium (mit Einschränkung), Tonga (mit Einschränkung), Tansjordanien (mit Einschränkung) und Sansibar (mit Einschränkung);
2.Ziffer 2 am 16. März 1939 die französische Regierung zugleich im Namen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen für die unter gemeinsamer französisch-britischer Herrschaft stehenden Neuen Hebriden;
3.Ziffer 3 am 3. August 1939 die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen für Jamaika einschließlich der Turks- und Caicos-Inseln sowie der Cayman-Inseln und für das Protektorat Britisch-Somaliland.
Zypern
Ferner hat Zypern anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.