(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 165/1958)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1958,)
Das Abkommen ist im Verhältnis zwischen Österreich einerseits, Großbritannien und Nordirland, allen Teilen des Britischen Reiches, die nicht besondere Mitglieder des Völkerbundes sind, Kanada, der Südafrikanischen Union einschließlich des Mandatsgebietes Südwestafrika, dem Irischen Freistaat, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Griechenland, Norwegen, Schweden, Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik andererseits im Sinne seines Artikels 15 am 25. Juni 1931 in Kraft getreten.
Australien
Der Beitritt bezieht sich nicht auf die Gebiete von Papua und der Norfolkfinsel, Neuguinea und Nauru.
Der Beitritt erfolgte unter nachstehendem Vorbehalt:
1.Ziffer eins Die in Artikel 3, Anlage I, Teil I b vorgesehene Bestimmung, betreffend die besonderen Nachweisungen für die unmittelbare Durchfuhr wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.Die in Artikel 3, Anlage römisch eins, Teil römisch eins b vorgesehene Bestimmung, betreffend die besonderen Nachweisungen für die unmittelbare Durchfuhr wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.
2.Ziffer 2 Die in Artikel 3, Anlage I, Teil I, Paragraph IV vorgesehene Bestimmung, die besagt, daß, wenn die Menge der Waren aller Art nach einer anderen Maßeinheit oder anderen Maßeinheiten als nach dem Gewicht dargestellt wird, das Durchschnittsgewicht für jede Einheit oder jedes Vielfache von Einheiten in den Jahresnachweisungen angegeben werden soll, wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.Die in Artikel 3, Anlage römisch eins, Teil römisch eins, Paragraph römisch vier vorgesehene Bestimmung, die besagt, daß, wenn die Menge der Waren aller Art nach einer anderen Maßeinheit oder anderen Maßeinheiten als nach dem Gewicht dargestellt wird, das Durchschnittsgewicht für jede Einheit oder jedes Vielfache von Einheiten in den Jahresnachweisungen angegeben werden soll, wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.
Belgien
Gemäß Artikel 11 des Abkommens erklärt die belgische Delegation namens ihrer Regierung, hinsichtlich der Kolonie Belgisch-Kongo die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ergeben, nicht annehmen zu können.
Dänemark
Gemäß Artikel 11 bleibt Grönland von den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ausgenommen.
Weiters übernimmt die dänische Regierung durch Annahme des Abkommens keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Statistiken, betreffend die Färöer-Inseln.
Frankreich
Bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Abkommens erklärt Frankreich, daß es durch seine Annahme keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich aller seiner Kolonien, Schutzgebiete und der Gebiete übernimmt, die seiner Oberhoheit oder seinen Mandat unterstellt sind.
Durch die Annahme wünscht Frankreich keinerlei Verpflichtung betreffs der Gesamtheit seiner Kolonien, Schutzgebiete sowie derjenigen Gebiete zu übernehmen, die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehen.
Ghana
Die Regierung von Ghana hat die Erklärung abgegeben, alle Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der seinerzeit vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf die ehemalige Goldküste ergeben, zu übernehmen.
Italien
Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernimmt Italien keinerlei Verpflichtung hinsichtlich seiner Kolonien, Schutzgebiete und sonstigen im Artikel 11, Absatz 1, erwähnten Gebiete.
Japan
Gemäß Artikel 11 des gegenwärtigen Abkommens erklärt die japanische Regierung, daß sich ihre Annahme des gegenwärtigen Abkommens auf folgende Gebiete nicht erstreckt: Chosen, Taiwan, Karafuto, das Pachtgebiet von Kwantung und die Gebiete, bezüglich derer Japan sein Mandat ausübt.
Niederlande
Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernehmen die Niederlande keinerlei Verpflichtung bezüglich Niederländisch-Indien, Surinam und Curacao.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist die Ratifikationsurkunde der Niederlande am 13. September 1932 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Gemäß der Erklärung des holländischen Ministers des Äußeren gilt diese Ratifikation nur für die holländischen Gebiete in Europa.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die königlich niederländische Regierung das unterzeichnete Abkommen dessen Ratifikationsurkunde die Niederlande am 13. September 1932 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt haben (B. G. Bl. Nr. 340 aus 1932), auch auf Niederländisch-Indien für anwendbar erklärt. Diese Erklärung erfolgte unter nachstehenden Vorbehalten:
1.Ziffer eins Nicht anwendbar sind:
a)Litera a die Bestimmungen des Artikels 2, III, E) und V;die Bestimmungen des Artikels 2, römisch drei, E) und römisch fünf;
b)Litera b die Bestimmungen, betreffend das sogenannte „System der Wertanmeldung“, das im § II des Teiles I. der Anlage I erwähnt ist (siehe Artikel 3);die Bestimmungen, betreffend das sogenannte „System der Wertanmeldung“, das im Paragraph römisch zwei des Teiles römisch eins. der Anlage römisch eins erwähnt ist (siehe Artikel 3);
c)Litera c der Artikel 3, Absatz 2;
2.Ziffer 2 die im Artikel 2, IV, erwähnten Nachweisungen werden sich nur auf Steinkohle, Erdöl, Erdgas, Zinn, Mangan, Gold und Silber beziehen;die im Artikel 2, römisch vier, erwähnten Nachweisungen werden sich nur auf Steinkohle, Erdöl, Erdgas, Zinn, Mangan, Gold und Silber beziehen;
3.Ziffer 3 in die im Artikel 3 erwähnten Außenhandelsstatistiken werden Übersichten, betreffend die Durchfuhr, nicht aufgenommen werden.
Die Erklärung wurde am 5. Mai 1933 beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt; das Abkommen wird daher gemäß Artikel 11 mit 5. Mai 1934 auf Niederländisch-Indien anwendbar.
Portugal
Gemäß der Bestimmungen des Artikels 11 erklärt die portugiesische Delegation namens ihrer Regierung, daß das gegenwärtigen Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
sowiesowie alle Teile des Britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind.
Ich erkläre, daß meine Unterschrift keine der Kolonien, Schutzgebiete oder Gebiete unter der Oberherrschaft oder dem Mandat Seiner Britischen Majestät einschließt.
Die Regierung von Ghana hat die Erklärung abgegeben, alle Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der seinerzeit vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf die ehemalige Goldküste ergeben, zu übernehmen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf das Gebiet von Südrhodesien bekanntgegeben.