Abkommen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der Britischen Gebiete jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Chile; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Republik Türkei:
Angesichts der Entschließung der Völkerbundversammlung vom 25. September 1924,
geleitet von den Schlußfolgerungen der Genfer Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 und mit ihr einig in der Erkenntnis, daß die Ein- und Ausfuhrverbote sowie die daraus sich ergebende willkürliche Ein- und Ausfuhrregelung und die verschleierten Diskriminierungen beklagenswerte Ergebnisse gezeitigt haben, ohne daß die schweren Nachteile dieser Maßnahmen durch die finanziellen oder sozialen Vorteile ausgeglichen sind, die die Staaten, die diese Maßnahmen ergriffen hatten, davon erwarteten;
in der Überzeugung, daß es für die Wiederherstellung und künftige Entwicklung des Welthandels wichtig ist, daß die Regierungen eine Politik aufgeben, die sowohl ihren eigenen Interessen wie dem allgemeinen Interesse abträglich ist;
in der Überzeugung, daß die Rückkehr zu tatsächlicher Freiheit des internationalen Handels eine der wesentlichen Vorbedingungen für den Wohlstand der Welt ist;
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und gemeinsame Aktion in Gestalt eines internationalen Abkommens erreicht werden kann;
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: