(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 536/1996)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1996,)
Belgien
Belgien behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Dänemark
Dänemark
Gemäß dem dänischen Recht sind Schiedssprüche, die durch ein Schiedsgericht gefällt sind, nicht ohne weiteres vollstreckbar, sondern es ist notwendig, sich in jedem Fall an die ordentlichen Gerichte zu wenden, um sie für vollstreckbar erklären zu lassen. Der Schiedsspruch soll jedoch im allgemeinen bei diesem Verfahren vor den erwähnten Gerichten ohne nochmalige Untersuchung als Grundlage für das endgültige Urteil dienen. Unter Vorbehalt der Ratifikation.
Estland
Estland
Die estnische Regierung behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Frankreich
Frankreich
Die französische Regierung behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Im Nachtrage wird kundgemacht, daß Frankreich eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, nicht übernommen hat.
Griechenland
Die hellenische Regierung behält sich vor, die im ersten Artikel eingegangene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die nach ihrem inländischen Rechte als Handeslsachen anzusehen sind.
Indien
Die Ratifikation erfolgte unter Aufrechterhaltung der Vorbehalte, die vom Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung des Abkommens gemacht worden waren und die in Übersetzung lauten:
„Ich erkläre, daß meine Unterschrift jene Gebiete Indiens, die einem unter der Suveränität Seiner Majestät stehenden Fürsten oder Oberhaut gehören, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht verpflichtet.
Indien behält sich das Recht vor, die im ersten Artikel übernommene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind.“
Luxemburg
Luxemburg behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Niederlande
Eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, haben die Niederlande nicht übernommen.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung den Beitritt von Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao erklärt.
Eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, haben die Niederlande für Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao nicht übernommen.
Rumänien
Die rumänische Regierung behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Im Nachtrage wird kundgemacht, daß Rumänien eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, nicht übernommen hat.
Slowakei
Ferner hat auch die Slowakei anläßlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Tschechische Republik
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik am 9. Februar 1996 erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten und hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Tschechoslowakei
Ich erkläre bei der Unterzeichnung dieses Abkommens, daß die Tschechoslowakische Republik in keiner Hinsicht die zweiseitigen Verträge für unwirksam anzusehen gedenkt, die sie mit verschiedenen Staaten abgeschlossen hat und die die durch dieses Abkommen behandelten Fragen in weitergehender Weise regeln.
Anlässlich der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens erkläre ich, daß die Tschechoslowakische Republik nicht die Absicht hat, den zweiseitigen Verträgen Abbruch zu tun, die sie mit verschiedenen Staaten geschlossen hat und worin die in dem vorliegenden Übereinkommen berührten Fragen in einer Weise geregelt werden, die über die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinausgeht.
Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland sowie alle Teile des Britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt nachstehender britischer Kolonien, Schutzgebiete und britischer Mandatsgebiete erklärt:
Bahamas-Inseln, Britisch Guyana, Britisch Honduras, Falkland-Inseln, Gibraltar, Goldküste (Kolonie, Aschantiland, Nordterritorium, Britisches Mandatsgebiet Togo), Jamaika (einschließlich der Turk-, Kaikos- und Kaiman-Inseln), Kenya, Palästina (mit Ausschluß von Trans-Jordanien), Tanganyika Territorium, Schutzgebiet von Uganda, Windinseln (Grenada, St. Lucia, St. Vinzenz), Sansibar.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt der Insel Mauritius und Nord-Rhodesiens zum Abkommen erklärt.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt der Inseln unter dem Winde (Antigua, Dominica, Montserrat, St. Christoph und Nevis, Virginische Inseln) zum Abkommen erklärt.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt Maltas zum Abkommen erklärt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß das Abkommen für Hongkong anwendbar ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist am 18. Juli 1930 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden. Das Abkommen ist daher nach seinem Artikel 18 für Österreich am 18. Oktober 1930 in Kraft getreten.
Das Abkommen haben, abgesehen von Österreich, bisher ratifiziert:
Neuseeland am 9. April 1929,
Dänemark am 25. April 1929,
Belgien am 27. April 1929 (ausgedehnt auf Belgisch-Kongo und das Gebiet von Ruanda-Urundi am 5. Juni 1930),
Estland am 16. Mai 1929,
Schweden am 8. August 1929,
Spanien am 15. Jänner 1930,
Großbritannien und Nordirland am 2. Juli 1930,
das Deutsche Reich am 1. September 1930,
Luxemburg am 15. September 1930,
die Schweiz am 25. September 1930,
Italien am 12. November 1930.
Gemäß Artikel 1 des Abkommens ist im Hinblick auf die zu dem Abkommen und zu dem Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923 abgegebenen Erklärungen eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, von folgenden Staaten nicht übernommen worden:
Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi), Estland,
Estland
Luxemburg,
Spanien.