Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 78c
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 78c.
(1)Absatz einsAn der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident.
(2)Absatz 2Die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches erfolgen durch Verordnung der Bundesregierung.
Anmerkung
1. Vgl. auch Art. II § 19 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle,
BGBl. Nr. 393/1929.
2. Art. 1 Z 45 der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Artikel und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Artikelbezeichnung des Art. 8a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand zwischen der Bezeichnung des Artikels und dem nachgestellten Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045873