Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

28.10.2008

Außerkrafttretensdatum

27.10.2008

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 27.
  1. Absatz einsDie Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.
  2. Absatz 2Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40269520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A27/NOR40269520

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