Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.1981

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 Litera d, nicht anderes bestimmt ist. Die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder dürfen von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Absatz 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird.

  1. Absatz 2In den nach Absatz 1 auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen dürfen nur Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung, soweit die Bediensteten (Absatz 1) nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
  2. Absatz 3Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird die Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.
  3. Absatz 4Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt den öffentlichen Bediensteten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.
  4. Absatz 5Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Sie sind gesetzlich geschützt.

Schlagworte

Land, Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, öffentlich Bediensteter, Landesverwaltung, Landesvollziehung, Gemeindeverband, Homogenitätsprinzip, Vertragsbediensteter, oberstes Organ, Beamter, Rechnungshofpräsident, öffentlicher Bediensteter, Titel, Ernennung, Bestellung, Berufsbeamter, Bundesbediensteter, Landesbediensteter, Gemeindebediensteter, Bundesorgan, Landesorgan, Gemeindeorgan, Bediensteter

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12007824

Alte Dokumentnummer

N1197412111T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A21/NOR12007824

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