Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 141

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

06.02.1958

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 141.
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zum Nationalrat, zum Bundesrat und zu den Landtagen sowie auf Antrag eines dieser gesetzgebenden Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. Er erkennt auch über Anfechtungen von Wahlen zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern, ferner auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder, schließlich über Anfechtung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch die der Verlust der Mitgliedschaft zu diesen Vertretungskörpern ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Vertretungskörper Parteistellung.
  2. Absatz 2Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.

Schlagworte

Wahlgerichtshof, Wahlanfechtung, Gemeinderat, Publikation,
Antragsrecht, Nationalratsabgeordneter, Nationalratsmitglied,
Landtagsabgeordneter, Landtagsmitglied, Gemeinderatsmitglied,
administrativer Instanzenzug

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002820

Alte Dokumentnummer

N1193018953R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A141/NOR12002820

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