(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 290/1996)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1996,)
Dieser Staatsvertrag erlangt im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens zwischen Österreich und den folgenden Staaten am 20. April 1927 Rechtswirkung:
a) dem Britischen Reich, Dänemark (ohne Grönland), Indien, Japan, Neuseeland, der Schweiz und Siam infolge Ratifikation durch diese Staaten;
b) Australien, den britischen Kolonien, Protektoraten und Mandaten (Bahamas; Barbados; Bermudas; Britisch-Guyana; Britisch-Honduras; dem Protektorat der britischen Salomoninseln: Brunei; Ceylon; Cypern; den Falklandinseln; den föderierten malaiischen Staaten: Perak, Selangor, Negri-Sembilan, Pahang; den Fidschi-Inseln; Gambien; Gibraltar; Gilbert- und Ellisinseln; Goldküste; Grenada; Hongkong; Jamaika – außer den Turcos-, Caicos- und Caimansinseln -; Kenya; den Inseln unter dem Wind: Antigoa, Dominique, Montserrat, St. Christoph-Nevis, den Jungferninseln; den nicht nichtföderierten malaiischen Staaten: Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu; Mauritius; Nigeria; Palästina; St. Helena; Ste. Lucie; St. Vincent; den Seschellen; Sierra Leone; Somaliland; Straits Settlements; dem Territorium von Tanganyika; den Tonga-Inseln; Trinidad und Tobago; Zanzibar); Frankreich; Malta; Neufundland und Südrhodesien durch Beitritt dieser Staaten.
Belgien
Diese Ratifikation erstreckt sich nicht auf Belgisch-Kongo und das unter belgischem Mandat stehende Gebiet von Ruanda-Urundi.
Dänemark
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Deutschland
Die Deutsche Regierung erklärt auf Grund des Artikels 12 des Statutes über das internationale Regime der Seehäfen, daß sie sich das Recht vorbehält, gemäß ihrer eigenen Gesetzgebung die Beförderung von Auswanderern auf diejenigen Seeschiffe zu beschränken, denen sie dazu die Ermächtigung mit Rücksicht darauf erteilt haben wird, daß sie die von ihrer Gesetzgebung aufgestellten Bedingungen erfüllt haben.
Bei der Anwendung dieses Rechtes wird sich die Deutsche Regierung wie bisher soweit als möglich von den Grundsätzen des vorliegenden Statutes leiten lassen.
Estland
Die Ratifikation des Übereinkommens und Statutes ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statutes enthaltenen Rechtes, betreffend die Auswanderung, erfolgt.
Griechenland
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Italien
Die Ratifikation ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend die Auswanderung, sowie nachstehender Vorbehalte erfolgt:
a)Litera a daß sie (die Ratifikation) sich weder auf die Kolonien noch auf die sonstigen Besitzungen Italiens erstreckt
b)Litera b daß sie nicht dahin wird ausgelegt werden können, sie schließe die Zulassung oder die Anerkennung irgendeines Vorbehaltes oder einer Erklärung in sich, die in irgendeiner Weise auf die Beeinträchtigung des im Art. 12 des Statutes den vertragschließenden Teilen eingeräumten Rechtes abziele.daß sie nicht dahin wird ausgelegt werden können, sie schließe die Zulassung oder die Anerkennung irgendeines Vorbehaltes oder einer Erklärung in sich, die in irgendeiner Weise auf die Beeinträchtigung des im Artikel 12, des Statutes den vertragschließenden Teilen eingeräumten Rechtes abziele.
Japan
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Jugoslawien
Die Ratifikation ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statuts enthaltenen Rechtes erfolgt.
Madagaskar
Der Regierung der Republik Madagaskar steht es in Übereinstimmung mit Art. 8 des Statuts frei, den Vorzug der Gleichbehandlung gegenüber der Handelsmarine eines Staates aufzuheben, der selbst gemäß den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 von der Gleichbehandlung zugunsten seiner eigenen Marine abweicht.Der Regierung der Republik Madagaskar steht es in Übereinstimmung mit Artikel 8, des Statuts frei, den Vorzug der Gleichbehandlung gegenüber der Handelsmarine eines Staates aufzuheben, der selbst gemäß den Bestimmungen des Artikel 12, Absatz eins, von der Gleichbehandlung zugunsten seiner eigenen Marine abweicht.
Niederlande
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Die niederländische Regierung behält sich das im Artikel 12, Absatz I, des dem Übereinkommen angeschlossenen Statutes vorgesehene Recht vor, wird aber keinen Unterschied zum Nachteil der Flagge irgendeines Vertragsstaates machen, der nicht selbst beim Transport von Auswanderern einen Unterschied zum Nachteile der niederländischen Flagge macht.Die niederländische Regierung behält sich das im Artikel 12, Absatz römisch eins, des dem Übereinkommen angeschlossenen Statutes vorgesehene Recht vor, wird aber keinen Unterschied zum Nachteil der Flagge irgendeines Vertragsstaates machen, der nicht selbst beim Transport von Auswanderern einen Unterschied zum Nachteile der niederländischen Flagge macht.
Die niederländischen Kolonien (Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao) sind mit dem gleichen Datum und dem gleichen Vorbehalt den genannten zwischenstaatlichen Akten beigetreten.
Schweiz
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Slowakei
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben die nachstehende Erklärung der ehemaligen Tschechoslowakei erneuert:
Mit Vorbehalt hinsichtlich des in Art. 12 des Statuts erwähnten Rechts in bezug auf Auswanderer.Mit Vorbehalt hinsichtlich des in Artikel 12, des Statuts erwähnten Rechts in bezug auf Auswanderer.
Tschechische Republik
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben die nachstehende Erklärung der ehemaligen Tschechoslowakei erneuert:
Mit Vorbehalt hinsichtlich des in Art. 12 des Statuts erwähnten Rechts in bezug auf Auswanderer.Mit Vorbehalt hinsichtlich des in Artikel 12, des Statuts erwähnten Rechts in bezug auf Auswanderer.
Ungarn
Die Ratifikation des Übereinkommens und Statutes ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend die Auswanderung, erfolgt.