Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 226/1924

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.06.1924

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Titel

(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens, betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen.
StF: BGBl. Nr. 226/1924 (NR: GP II 27, 29, 31, 34, 35, 37 AB 82 S. 19.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der römisch eins. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der römisch drei. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.

Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,

einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,

gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Beschäftigung der Jugendlichen: Nachtarbeit“, eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete,

gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,

nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008080

Dokumentnummer

NOR40271687

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/226/P0/NOR40271687

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