Ein Zustandsdelikt liegt vor, wenn nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird. Bei einem Dauerdelikt wird hingegen sowohl die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung strafrechtlich erfasst, es bilden also die Herbeiführung und das Bestehenlassen eines bestimmten Erfolges den objektiven Tatbestand (VwGH 20.6.1983, 83/10/0088).