Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/09/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0037

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §77 Abs3
StGB §32 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO 1994 ist eng auszulegen. Er lehnt sich an die Regelung zu den Allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung in Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB an. Er erfasst nach den Erläuterungen (Beilage Nr. 30 aus 2009, LG - 02911-2009/0001) zur Beschlussvorlage "nur Situationen großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein maßgerechter Mensch zur Tat verleitet würde" (VwGH 24.2.2016, Ra 2016/09/0009; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053). Dies schließt gesundheitliche Einschränkungen zwar grundsätzlich nicht aus. Sie müssten aber einerseits den zuvor genannten starken Motivationsdruck für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen erreicht haben, andererseits ist von einem solchen maßgerechten Menschen auch zu erwarten, dass er zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Hintanhaltung einer solchen Lage gesetzt hat; zweifelsohne können gesundheitliche Einschränkungen damit nur in Sonderfällen unter diesen Ausnahmetatbestand fallen (VwGH 24.2.2016, Ra 2016/09/0009).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090037.L05

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026090037_20260507L05