Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0216

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0216

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Tir 2011 §39 Abs1;

Rechtssatz

In einem Bauauftrag muss der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen vergleiche VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN, sowie VwGH 23.9.2010, 2010/06/0120, zur Tir BauO 2001). Mit welchen Mitteln und auf welche Art und Weise die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes zu bewerkstelligen ist, muss im Bauauftrag demnach nicht festgelegt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060216.L01

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017060216_20180125L01

Rechtssatz für Ra 2026/06/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0073

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO Krnt 1996 §36

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0216 B 25. Jänner 2018 RS 1 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

In einem Bauauftrag muss der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen vergleiche VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN, sowie VwGH 23.9.2010, 2010/06/0120, zur Tir BauO 2001). Mit welchen Mitteln und auf welche Art und Weise die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes zu bewerkstelligen ist, muss im Bauauftrag demnach nicht festgelegt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060073.L01

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060073_20260511L01