Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2026/06/0068
Entscheidungsdatum
09.09.2026
Index
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8BauPolG Slbg 1997 §16
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs5
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/06/0069
Ra 2026/06/0070
Ra 2026/06/0071
Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 5 BauPolG ist Partei in einem Verfahren gemäß § 16 leg. cit. der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrags. Gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG ist der Beseitigungsauftrag "dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser" aufzutragen; gemäß § 16 Abs. 4 leg. cit. ist ein Auftrag "an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage" zu richten. Für die Auffassung, dass (Mit-) Nutzungsberechtigte Parteien im baupolizeilichen Auftragsverfahren seien, besteht daher kein Raum.Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BauPolG ist Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, leg. cit. der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrags. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG ist der Beseitigungsauftrag "dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser" aufzutragen; gemäß Paragraph 16, Absatz 4, leg. cit. ist ein Auftrag "an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage" zu richten. Für die Auffassung, dass (Mit-) Nutzungsberechtigte Parteien im baupolizeilichen Auftragsverfahren seien, besteht daher kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L07
Im RIS seit
02.10.2026
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JWR_2026060068_20260909L04