Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/03/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0051

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 litb

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147). Darüber hinaus stellt der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 nunmehr auch ausdrücklich darauf ab, ob eine Sorglosigkeit gegenüber (jeglichen) die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu erkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030051.L02

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030051_20260625L02