Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147). Darüber hinaus stellt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b BO 1994 nunmehr auch ausdrücklich darauf ab, ob eine Sorglosigkeit gegenüber (jeglichen) die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu erkennen ist.Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147). Darüber hinaus stellt der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 nunmehr auch ausdrücklich darauf ab, ob eine Sorglosigkeit gegenüber (jeglichen) die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu erkennen ist.