Verwaltungsgerichtshof
25.06.2026
Ra 2026/03/0051
Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147). Darüber hinaus stellt der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 nunmehr auch ausdrücklich darauf ab, ob eine Sorglosigkeit gegenüber (jeglichen) die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu erkennen ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030051.L02