Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2026/03/0021
Entscheidungsdatum
02.07.2026
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/03/0071 B 20. Juli 2020 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Die sichere Verwahrung einer Schusswaffe verlangt u.a., sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, was regelmäßig ein versperrtes Verwahren (auch) gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person erfordert. Durch die Judikatur ist auch klargestellt, dass der Waffenbesitzer auch mit rechtswidrigen Eingriffen Dritter rechnen muss. Im Übrigen verlangt schon § 3 Abs. 1 der 2. WaffV 1998 den Schutz einer Schusswaffe vor "unberechtigtem" Zugriff.Die sichere Verwahrung einer Schusswaffe verlangt u.a., sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, was regelmäßig ein versperrtes Verwahren (auch) gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person erfordert. Durch die Judikatur ist auch klargestellt, dass der Waffenbesitzer auch mit rechtswidrigen Eingriffen Dritter rechnen muss. Im Übrigen verlangt schon Paragraph 3, Absatz eins, der 2. WaffV 1998 den Schutz einer Schusswaffe vor "unberechtigtem" Zugriff.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030021.L02
Im RIS seit
22.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2026030021_20260702L02