Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0071 B 20. Juli 2020 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die sichere Verwahrung einer Schusswaffe verlangt u.a., sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, was regelmäßig ein versperrtes Verwahren (auch) gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person erfordert. Durch die Judikatur ist auch klargestellt, dass der Waffenbesitzer auch mit rechtswidrigen Eingriffen Dritter rechnen muss. Im Übrigen verlangt schon Paragraph 3, Absatz eins, der 2. WaffV 1998 den Schutz einer Schusswaffe vor "unberechtigtem" Zugriff.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030021.L02