Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2026/03/0013
Entscheidungsdatum
16.04.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
Rechtssatz
Eine Änderung der relevanten Tatsachengrundlage und damit ein Fall des § 12 Abs. 7 WaffG liegt vor, wenn nach dem - im Hinblick auf die Rechtskraft des Waffenverbotes als gegeben zu unterstellenden - Anlassfall ausreichend lange Zeit verstrichen ist, in der der Betroffene sich "wohlverhalten" hat.Eine Änderung der relevanten Tatsachengrundlage und damit ein Fall des Paragraph 12, Absatz 7, WaffG liegt vor, wenn nach dem - im Hinblick auf die Rechtskraft des Waffenverbotes als gegeben zu unterstellenden - Anlassfall ausreichend lange Zeit verstrichen ist, in der der Betroffene sich "wohlverhalten" hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L04
Im RIS seit
12.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JWR_2026030013_20260416L04