Verwaltungsgerichtshof
16.04.2026
Ra 2026/03/0013
Eine Änderung der relevanten Tatsachengrundlage und damit ein Fall des Paragraph 12, Absatz 7, WaffG liegt vor, wenn nach dem - im Hinblick auf die Rechtskraft des Waffenverbotes als gegeben zu unterstellenden - Anlassfall ausreichend lange Zeit verstrichen ist, in der der Betroffene sich "wohlverhalten" hat.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L04