Nachbarn können als Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen, wogegen eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 4 UVP-G 2000 als Partei berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006; VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231).Nachbarn können als Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen, wogegen eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, UVP-G 2000 als Partei berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006; VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231).