Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2026/02/0008
Entscheidungsdatum
08.06.2026
Index
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
Norm
BWG 1993
FMABG 2001 §22b
Rechtssatz
§ 22b FMABG dient u.a. der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen Bankgeschäften sowie dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Bankwesen. Die Erteilung der von der belangten Behörde verlangten Auskünfte soll diese in die Lage versetzen, die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG zu überprüfen (VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048). Es handelt sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren (VfGH 23.2.2010, B 635/09-8).Paragraph 22 b, FMABG dient u.a. der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen Bankgeschäften sowie dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Bankwesen. Die Erteilung der von der belangten Behörde verlangten Auskünfte soll diese in die Lage versetzen, die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG zu überprüfen (VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048). Es handelt sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren (VfGH 23.2.2010, B 635/09-8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020008.J04
Im RIS seit
07.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2026020008_20260608J03