Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/17/0001

Entscheidungsdatum

14.07.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8

Rechtssatz

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016). Dabei ist gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, inwieweit es für eine in Österreich niedergelassene Partnerin eines Fremden nicht nur möglich, sondern auch zumutbar wäre, ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat zu verlagern, um das Familienleben dort fortzusetzen (VwGH 22.3.2022, Ra 2020/21/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022170001.J01

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022170001_20250714J01

Rechtssatz für Ra 2025/17/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0113

Entscheidungsdatum

21.07.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/17/0001 E 14. Juli 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016). Dabei ist gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, inwieweit es für eine in Österreich niedergelassene Partnerin eines Fremden nicht nur möglich, sondern auch zumutbar wäre, ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat zu verlagern, um das Familienleben dort fortzusetzen (VwGH 22.3.2022, Ra 2020/21/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170113.L01

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170113_20260721L01