Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2025/17/0028
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §67 Abs1
FPG 2005 §67 Abs2
MRK Art8
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/21/0164 B 30. September 2025 RS 1 (hier 'Art. 8 EMRK' statt '§ 9 BFA-VG' und ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004).Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170028.L03
Im RIS seit
24.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2025170028_20260219L03