Verwaltungsgerichtshof
19.02.2026
Ra 2025/17/0028
GRS wie Ra 2023/21/0164 B 30. September 2025 RS 1 (hier '"Art". 8 EMRK' statt '§ 9 BFA-VG' und ohne den letzten Satz)
Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170028.L03