Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/13/0143
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Norm
BFGG 2014 §13
BFGG 2014 §9 Abs9
Rechtssatz
Für die Geschäftsverteilung des BFG gilt, dass verpönte Einflussnahmen schon deswegen ausgeschlossen sind, weil die Art und Weise der Zuweisung der Geschäftsfälle anhand näher genannter Kriterien (Zuweisung nach dem Zufallsprinzip unter Berücksichtigung bestimmter Anteile) sowie der zwischen den Richtern geltende Aufteilungsschlüssel in der Geschäftsverteilung selbst abstrakt normiert sind (vgl. VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082, zu vergleichbaren Zuteilungsregelungen des LVwG Niederösterreich).Für die Geschäftsverteilung des BFG gilt, dass verpönte Einflussnahmen schon deswegen ausgeschlossen sind, weil die Art und Weise der Zuweisung der Geschäftsfälle anhand näher genannter Kriterien (Zuweisung nach dem Zufallsprinzip unter Berücksichtigung bestimmter Anteile) sowie der zwischen den Richtern geltende Aufteilungsschlüssel in der Geschäftsverteilung selbst abstrakt normiert sind vergleiche VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082, zu vergleichbaren Zuteilungsregelungen des LVwG Niederösterreich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130143.L02
Im RIS seit
16.09.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026
Dokumentnummer
JWR_2025130143_20260825L02