Verwaltungsgerichtshof
25.08.2026
Ra 2025/13/0143
Für die Geschäftsverteilung des BFG gilt, dass verpönte Einflussnahmen schon deswegen ausgeschlossen sind, weil die Art und Weise der Zuweisung der Geschäftsfälle anhand näher genannter Kriterien (Zuweisung nach dem Zufallsprinzip unter Berücksichtigung bestimmter Anteile) sowie der zwischen den Richtern geltende Aufteilungsschlüssel in der Geschäftsverteilung selbst abstrakt normiert sind vergleiche VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082, zu vergleichbaren Zuteilungsregelungen des LVwG Niederösterreich).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130143.L02