Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/09/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LBG Tir 1998 §102 Abs1
LBG Tir 1998 §91
LBG Tir 1998 §92 lita
VwRallg

Rechtssatz

Wurde die Disziplinaranzeige vom Amt der Landesregierung an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission erstattet bzw. an diesen weitergeleitet, ist für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist die Kenntnis des Amts der Tiroler Landesregierung maßgeblich, der als Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung zukommt. Eine Einschränkung dahin, dass es bei der Kenntnis durch das Amt der Landesregierung als Disziplinarbehörde darauf ankommt, dass die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt haben muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, dass eine entscheidende Information an das Amt der Landesregierung und nicht bloß an eine Fachabteilung gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, dass die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt des Amtes der Landesregierung (VwGH 24.3.2004, 2001/09/0005, zum Slbg. LBG 1987; VwGH 26.11.1992, 92/09/0101, zum BDG 1979).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L17

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090091_20260326L11