Verwaltungsgerichtshof
26.03.2026
Ra 2025/09/0091
Wurde die Disziplinaranzeige vom Amt der Landesregierung an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission erstattet bzw. an diesen weitergeleitet, ist für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist die Kenntnis des Amts der Tiroler Landesregierung maßgeblich, der als Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung zukommt. Eine Einschränkung dahin, dass es bei der Kenntnis durch das Amt der Landesregierung als Disziplinarbehörde darauf ankommt, dass die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt haben muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, dass eine entscheidende Information an das Amt der Landesregierung und nicht bloß an eine Fachabteilung gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, dass die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt des Amtes der Landesregierung (VwGH 24.3.2004, 2001/09/0005, zum Slbg. LBG 1987; VwGH 26.11.1992, 92/09/0101, zum BDG 1979).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L17