Die Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes stellt den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Disziplinarverletzung durch die "Disziplinarbehörde" ab, ohne zwischen der für die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der für Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde zu unterscheiden. Auch die Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die gemäß § 91 BDG zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständigen Dienstbehörde (hier: Landesschulrat gemäß § 5 Abs 1 NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, LGBl 2600-0/1976) setzt unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des § 91 BDG für die Erlassung einer Disziplinarverfügung gegeben sind, die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 54 Abs 1 Z 1 BDG in Lauf.Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes stellt den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Disziplinarverletzung durch die "Disziplinarbehörde" ab, ohne zwischen der für die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der für Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde zu unterscheiden. Auch die Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die gemäß Paragraph 91, BDG zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständigen Dienstbehörde (hier: Landesschulrat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 2600-0 aus 1976,) setzt unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 91, BDG für die Erlassung einer Disziplinarverfügung gegeben sind, die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, BDG in Lauf.