Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0016 E 22. Juni 1983 VwSlg 11097 A/1983 RS 2 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes stellt den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Disziplinarverletzung durch die "Disziplinarbehörde" ab, ohne zwischen der für die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der für Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde zu unterscheiden. Auch die Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die gemäß Paragraph 91, BDG zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständigen Dienstbehörde (hier: Landesschulrat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 2600-0 aus 1976,) setzt unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 91, BDG für die Erlassung einer Disziplinarverfügung gegeben sind, die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, BDG in Lauf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L06