Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/12/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/12/0058

Entscheidungsdatum

14.03.1988

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;

Rechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einem abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070, VwSlg 11007 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120058.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1986120058_19880314X01

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0058 E 14. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einem abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070, VwSlg 11007 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L07

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L07