Die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich auf Grundstücke, die nach dem Einheitswertbescheid als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet oder Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, nicht aber auf sonstige zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Flächen; somit insbesondere nicht auf das landwirtschaftliche Vermögen (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0141 Rn. 17 ff; siehe zu den Arten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens §§ 29 ff BewG).Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstreckt sich auf Grundstücke, die nach dem Einheitswertbescheid als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet oder Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, nicht aber auf sonstige zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Flächen; somit insbesondere nicht auf das landwirtschaftliche Vermögen vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0141 Rn. 17 ff; siehe zu den Arten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Paragraphen 29, ff BewG).