Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/08/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0011

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1
AlVG 1977 §55
VwRallg

Rechtssatz

Die in Paragraph 55, AlVG vorgesehene Mitwirkung der Gemeinden bei der Kontrollmeldung setzt voraus, dass die Landesgeschäftsstelle von ihrer Ermächtigung nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG Gebrauch macht und eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt, in der sie Gemeinden als Meldestellen bezeichnet. Dementsprechend bedarf es also im Kontext der Mitwirkung von Gemeinden einer auf Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG gestützten generellen Anordnung. Bei systematischer Betrachtung der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 55 AlVG kann angesichts des nicht auf "Gemeinden" einschränkenden Wortlauts des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ausschließlich Gemeinden unter den Begriff der (vom AMS verschiedenen) "anderen Stellen" fallen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080011.L01

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080011_20260128L03