Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/08/0011
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §49 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist die Ermächtigung an die Landesgeschäftsstelle, andere Stellen als die nach dem Wohnort der arbeitslosen Person zuständige regionale Geschäftsstelle als Meldestellen zu bezeichnen, nicht auf bestimmte Stellen beschränkt. Auch die Gesetzesmaterialien und die historische Entwicklung bieten dafür keinen Anhaltspunkt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist die Ermächtigung an die Landesgeschäftsstelle, andere Stellen als die nach dem Wohnort der arbeitslosen Person zuständige regionale Geschäftsstelle als Meldestellen zu bezeichnen, nicht auf bestimmte Stellen beschränkt. Auch die Gesetzesmaterialien und die historische Entwicklung bieten dafür keinen Anhaltspunkt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080011.L07
Im RIS seit
24.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2025080011_20260128L02