Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0011

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist die Ermächtigung an die Landesgeschäftsstelle, andere Stellen als die nach dem Wohnort der arbeitslosen Person zuständige regionale Geschäftsstelle als Meldestellen zu bezeichnen, nicht auf bestimmte Stellen beschränkt. Auch die Gesetzesmaterialien und die historische Entwicklung bieten dafür keinen Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080011.L07