Verwaltungsgerichtshof
28.01.2026
Ra 2025/08/0011
Nach dem Wortlaut des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist die Ermächtigung an die Landesgeschäftsstelle, andere Stellen als die nach dem Wohnort der arbeitslosen Person zuständige regionale Geschäftsstelle als Meldestellen zu bezeichnen, nicht auf bestimmte Stellen beschränkt. Auch die Gesetzesmaterialien und die historische Entwicklung bieten dafür keinen Anhaltspunkt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080011.L07