§ 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben Bedingungen iSd § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 dar (Hinweis E 16. Juli 2010, 2007/07/0116; E 22. März 2012, 2010/07/0143). Eine in Projektsunterlagen enthaltene Vorschreibung von Betriebszeiten in einem Bewilligungsbescheid beinhaltet eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; eine solche Vorschreibung ist daher einer Bedingung iSd § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 gleichzuhalten.Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben Bedingungen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 dar (Hinweis E 16. Juli 2010, 2007/07/0116; E 22. März 2012, 2010/07/0143). Eine in Projektsunterlagen enthaltene Vorschreibung von Betriebszeiten in einem Bewilligungsbescheid beinhaltet eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; eine solche Vorschreibung ist daher einer Bedingung iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 gleichzuhalten.