Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/07/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0017

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 Anh5 Teil1 Z1
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z2
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z4
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z5
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z6
VwRallg

Rechtssatz

Schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 nicht jede (zeitweilige) Lagerung von Abfällen erfasst, sondern nur eine solche "bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 [Anhang 5 Teil 1 AWG 2002] aufgeführten Tätigkeiten". Auch wenn die in Ziffer eins, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten einen erheblichen Teil der möglichen künftigen Behandlungen von Abfällen erfassen, fällt somit eine Lagerung von Abfällen, auf die keine der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten folgt, nicht unter Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Betreiber der Anlage selbst die nachfolgende Tätigkeit nach Ziffer eins, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 durchführt oder auf die Art der folgenden Behandlung Einfluss hätte. Auch wenn vor einer Tätigkeit nach Ziffer eins, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 noch eine weitere Zwischenlagerung bei einem Übernehmer der Abfälle durchgeführt wird, kann das nichts daran ändern, dass die vorübergehende Lagerung als IPPC-Tätigkeit nach Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 anzusehen ist (VwGH 4.7.2024, Ro 2022/07/0008).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L02

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070017_20260129L02