Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0017

Rechtssatz

Schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 nicht jede (zeitweilige) Lagerung von Abfällen erfasst, sondern nur eine solche "bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 [Anhang 5 Teil 1 AWG 2002] aufgeführten Tätigkeiten". Auch wenn die in Ziffer eins, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten einen erheblichen Teil der möglichen künftigen Behandlungen von Abfällen erfassen, fällt somit eine Lagerung von Abfällen, auf die keine der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten folgt, nicht unter Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Betreiber der Anlage selbst die nachfolgende Tätigkeit nach Ziffer eins, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 durchführt oder auf die Art der folgenden Behandlung Einfluss hätte. Auch wenn vor einer Tätigkeit nach Ziffer eins, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 noch eine weitere Zwischenlagerung bei einem Übernehmer der Abfälle durchgeführt wird, kann das nichts daran ändern, dass die vorübergehende Lagerung als IPPC-Tätigkeit nach Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 anzusehen ist (VwGH 4.7.2024, Ro 2022/07/0008).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L02