Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/07/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42
AVG §68 Abs1
AVG §8
VwRallg

Rechtssatz

Dem Wortlaut von Paragraph 42, AVG kann nicht entnommen werden, dass bei Versäumung der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 42, AVG eine Bindungswirkung bzw. Vollstreckbarkeit des verfahrensbeendenden Bescheides auch gegenüber jenen Personen eintreten soll, die zuvor aufgrund der Unterlassung von Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, enthalten keinen Hinweis, dass Derartiges beabsichtigt worden wäre. Vielmehr wird darin ausdrücklich betont, dass der eingetretene Verlust der Parteistellung die Stellung als Partei in allfälligen Folgeverfahren "nicht präjudizieren" solle und "auf das jeweilige Verfahren beschränkt" bleibe Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J20

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070006_20260422J19