Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/06/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/06/0187

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, welches Geländeniveau zur Ermittlung des nach Paragraph 25, Absatz 3, Slbg. BebauungsgrundlagenG maßgeblichen Abstandes maßgeblich ist, ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Bau oder der Teil eines Baus oberirdisch oder unterirdisch im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, Slbg. BebauungsgrundlagenG ist. Das Slbg. BebauungsgrundlagenG enthält keine Definition der Begriffe "oberirdisch" oder "unterirdisch", weshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in vergleichbaren Fällen ausgeführt hat, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist, und (grundsätzlich) maßgeblich ist, ob sich dieser Bau oder Teil des Baus nach der Bauführung als oberirdisch oder unterirdisch darstellt; das heißt, es kommt daher insofern grundsätzlich auf das Gelände nach der Bauführung an (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018, mwN; in diesem Sinn auch Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 13 zu Paragraph 25, Slbg. BebauungsgrundlagenG).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060187.X04

Im RIS seit

18.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2008060187_20090127X04

Rechtssatz für Ra 2025/06/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0197

Entscheidungsdatum

21.07.2025

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs5
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0198
Ra 2025/06/0199
Ra 2025/06/0200
Ra 2025/06/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0187 E 27. Jänner 2009 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, welches Geländeniveau zur Ermittlung des nach Paragraph 25, Absatz 3, Slbg. BebauungsgrundlagenG maßgeblichen Abstandes maßgeblich ist, ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Bau oder der Teil eines Baus oberirdisch oder unterirdisch im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, Slbg. BebauungsgrundlagenG ist. Das Slbg. BebauungsgrundlagenG enthält keine Definition der Begriffe "oberirdisch" oder "unterirdisch", weshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in vergleichbaren Fällen ausgeführt hat, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist, und (grundsätzlich) maßgeblich ist, ob sich dieser Bau oder Teil des Baus nach der Bauführung als oberirdisch oder unterirdisch darstellt; das heißt, es kommt daher insofern grundsätzlich auf das Gelände nach der Bauführung an (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018, mwN; in diesem Sinn auch Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 13 zu Paragraph 25, Slbg. BebauungsgrundlagenG).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060197.L02

Im RIS seit

19.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Dokumentnummer

JWR_2025060197_20250721L02