Verwaltungsgerichtshof
21.07.2025
Ra 2025/06/0197
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0198
Ra 2025/06/0199
Ra 2025/06/0200
Ra 2025/06/0201
GRS wie 2008/06/0187 E 27. Jänner 2009 RS 4 (hier: nur der erste Satz)
Die Frage, welches Geländeniveau zur Ermittlung des nach Paragraph 25, Absatz 3, Slbg. BebauungsgrundlagenG maßgeblichen Abstandes maßgeblich ist, ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Bau oder der Teil eines Baus oberirdisch oder unterirdisch im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, Slbg. BebauungsgrundlagenG ist. Das Slbg. BebauungsgrundlagenG enthält keine Definition der Begriffe "oberirdisch" oder "unterirdisch", weshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in vergleichbaren Fällen ausgeführt hat, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist, und (grundsätzlich) maßgeblich ist, ob sich dieser Bau oder Teil des Baus nach der Bauführung als oberirdisch oder unterirdisch darstellt; das heißt, es kommt daher insofern grundsätzlich auf das Gelände nach der Bauführung an (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018, mwN; in diesem Sinn auch Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 13 zu Paragraph 25, Slbg. BebauungsgrundlagenG).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060197.L02