In Anbetracht der Gesetzessystematik des § 28 VwGVG, im Rahmen dessen die entwickelten Grundsätze des § 66 Abs. 2 AVG übernommen wurden, ist davon auszugehen, dass auch im Falle eines Grundsatzerkenntnisses gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG eine Rechtsverletzung nur dann vorliegen kann, wenn das VwG entweder von der Regelung des § 28 Abs. 7 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ro 2014/07/0097, zu einer Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG, unter Hinweis auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach § 66 Abs. 2 AVG; vgl. zu § 28 Abs. 3 VwGVG auch VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 6.2.2024, Ra 2021/04/0200).In Anbetracht der Gesetzessystematik des Paragraph 28, VwGVG, im Rahmen dessen die entwickelten Grundsätze des Paragraph 66, Absatz 2, AVG übernommen wurden, ist davon auszugehen, dass auch im Falle eines Grundsatzerkenntnisses gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG eine Rechtsverletzung nur dann vorliegen kann, wenn das VwG entweder von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist vergleiche VwGH 20.11.2014, Ro 2014/07/0097, zu einer Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, unter Hinweis auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG; vergleiche zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auch VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 6.2.2024, Ra 2021/04/0200).