Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2025/04/0089
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art83 Abs4
32016R0679 DSGVO Art83 Abs5
32016R0679 DSGVO Art83 Abs6
Rechtssatz
Für die Berechnung der Geldstrafe legt Art. 83 Abs. 5 DSGVO - wie auch die Bestimmungen des Art. 83 Abs. 4 und 6 DSGVO für die in diesen Absätzen aufgeführten Verstöße - das Höchstmaß der zu verhängenden Geldstrafe fest. Dieses Höchstmaß darf von der DSB nicht überschritten werden.Für die Berechnung der Geldstrafe legt Artikel 83, Absatz 5, DSGVO - wie auch die Bestimmungen des Artikel 83, Absatz 4 und 6 DSGVO für die in diesen Absätzen aufgeführten Verstöße - das Höchstmaß der zu verhängenden Geldstrafe fest. Dieses Höchstmaß darf von der DSB nicht überschritten werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L02
Im RIS seit
28.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2025040089_20250929L03