Verwaltungsgerichtshof
29.09.2025
Ra 2025/04/0089
Für die Berechnung der Geldstrafe legt Artikel 83, Absatz 5, DSGVO - wie auch die Bestimmungen des Artikel 83, Absatz 4 und 6 DSGVO für die in diesen Absätzen aufgeführten Verstöße - das Höchstmaß der zu verhängenden Geldstrafe fest. Dieses Höchstmaß darf von der DSB nicht überschritten werden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L02