Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, Rn. 19). Die einstweilige Verfügung, die im ersten Rechtsgang erlassen wurde, ist mit der Entscheidung, die das Nachprüfungsverfahren auf verwaltungsgerichtlicher Ebene zunächst rechtskräftig beendete, zwar ex lege - endgültig - außer Kraft getreten; die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag steht jedoch nach ihrer Aufhebung durch den VwGH der Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht entgegen, weil sie nach dem eben Gesagten als nicht erlassen anzusehen ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, Rn. 19). Die einstweilige Verfügung, die im ersten Rechtsgang erlassen wurde, ist mit der Entscheidung, die das Nachprüfungsverfahren auf verwaltungsgerichtlicher Ebene zunächst rechtskräftig beendete, zwar ex lege - endgültig - außer Kraft getreten; die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag steht jedoch nach ihrer Aufhebung durch den VwGH der Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht entgegen, weil sie nach dem eben Gesagten als nicht erlassen anzusehen ist.