Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0050

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030050.L04

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030050_20160524L04

Rechtssatz für Ro 2015/03/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0045

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030045.J06

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030045_20160913J06

Rechtssatz für Ra 2017/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0027

Entscheidungsdatum

28.04.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030027.L03

Im RIS seit

29.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030027_20170428L03

Rechtssatz für Ra 2017/04/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0112

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 4 (hier ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L04

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017040112_20180808L03

Rechtssatz für Ra 2018/22/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0078

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220078.L03

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220078_20180809L02

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J03