Nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Art. 83 für Verstöße gegen die DSGVO gemäß seinen Abs. 4 bis 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist (vgl. EuGH 13.2.2025, C-383/23, ILVA [Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO], Rn. 24 und 25). Nur eine Geldbuße, die nicht nur sämtliche festgestellten Verstöße gegen die DSGVO an Hand der in Art. 83 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Kriterien, sondern gegebenenfalls auch die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens im Sinne des Art. 101 und 102 AEUV als Adressaten berücksichtigt, kann die drei in Art. 83 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllen, sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend zu sein (vgl. EuGH 13.2.2025, C-383/23, ILVA [Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO], Rn. 29 mit Hinweis auf EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen, Rn. 58).Nach Artikel 83, Absatz eins, DSGVO stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel 83, für Verstöße gegen die DSGVO gemäß seinen Absatz 4 bis 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist vergleiche EuGH 13.2.2025, C-383/23, ILVA [Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO], Rn. 24 und 25). Nur eine Geldbuße, die nicht nur sämtliche festgestellten Verstöße gegen die DSGVO an Hand der in Artikel 83, Absatz 2, DSGVO aufgezählten Kriterien, sondern gegebenenfalls auch die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens im Sinne des Artikel 101 und 102 AEUV als Adressaten berücksichtigt, kann die drei in Artikel 83, Absatz eins, DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllen, sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend zu sein vergleiche EuGH 13.2.2025, C-383/23, ILVA [Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO], Rn. 29 mit Hinweis auf EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen, Rn. 58).