Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ro 2025/04/0007
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art35 Abs1
Rechtssatz
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO verlangt vom Verantwortlichen nicht allein eine Dokumentation, sondern den Nachweis eines wertenden Abwägens des Verantwortlichen, ob die durch die Datenverarbeitung verursachten Eingriffe und potentiellen Gefahren für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen im Lichte des verfolgten Zwecks einerseits tragbar sind und andererseits die Eintrittswahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Verarbeitung der Daten der betroffenen Person durch technische und organisatorische Maßnahmen hinreichend vermindert werden können. Eine nicht oder fehlerhaft durchgeführte DSFA wirkt sich daher nicht auf die materielle Zulässigkeit der Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten aus.Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Artikel 35, Absatz eins, DSGVO verlangt vom Verantwortlichen nicht allein eine Dokumentation, sondern den Nachweis eines wertenden Abwägens des Verantwortlichen, ob die durch die Datenverarbeitung verursachten Eingriffe und potentiellen Gefahren für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen im Lichte des verfolgten Zwecks einerseits tragbar sind und andererseits die Eintrittswahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Verarbeitung der Daten der betroffenen Person durch technische und organisatorische Maßnahmen hinreichend vermindert werden können. Eine nicht oder fehlerhaft durchgeführte DSFA wirkt sich daher nicht auf die materielle Zulässigkeit der Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten aus.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J12
Im RIS seit
22.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2025040007_20260624J12