Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/04/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0007

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art35 Abs1

Rechtssatz

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Artikel 35, Absatz eins, DSGVO verlangt vom Verantwortlichen nicht allein eine Dokumentation, sondern den Nachweis eines wertenden Abwägens des Verantwortlichen, ob die durch die Datenverarbeitung verursachten Eingriffe und potentiellen Gefahren für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen im Lichte des verfolgten Zwecks einerseits tragbar sind und andererseits die Eintrittswahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Verarbeitung der Daten der betroffenen Person durch technische und organisatorische Maßnahmen hinreichend vermindert werden können. Eine nicht oder fehlerhaft durchgeführte DSFA wirkt sich daher nicht auf die materielle Zulässigkeit der Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten aus.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J12

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040007_20260624J12