Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/04/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0007

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §5
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art83 Abs1
32016R0679 DSGVO Art83 Abs2
32016R0679 DSGVO Art83 Abs3
32016R0679 DSGVO Art83 Abs4
32016R0679 DSGVO Art83 Abs5
32016R0679 DSGVO Art83 Abs6
62009TJ0332 Electrabel / Europäische Kommission
62011CJ0681 Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt VORAB
62016CJ0601 Arrow Group ApS und Arrow Generics Ltd / Europäische Kommission
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Rechtssatz

Der Maßstab zur Feststellung des Verschuldens eines Verantwortlichen für Verstöße gegen die DSGVO wurde durch den EuGH klargestellt. Für entgegenstehende nationalrechtliche Vorgaben bleibt insbesondere im Hinblick auf den Hinweis des EuGH in dem Urteil vom 5. Dezember 2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, über die von den Aufsichtsbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Anforderungen hinaus materielle Voraussetzungen vorzusehen, die zu den in Artikel 83, Absatz eins bis 6 DSGVO geregelten hinzutreten vergleiche Rn. 48 des Urteils), im nationalen Recht kein Raum. Für die Ermittlung des Verschuldens des Verantwortlichen hat demzufolge Paragraph 5, VStG außer Betracht zu bleiben, weil es ausschließlich auf die in der Rechtsprechung des EuGH als maßgeblich genannte Frage ankommt, ob sich der Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Klaren sein konnte. Bei der Festlegung dieses Verschuldensmaßstabes nimmt der EuGH Bezug auf seine kartellrechtliche Rechtsprechung vergleiche EuGH 18.6.2013, C-681/11, Schenker & Co AG u.a., EuGH 25.3.2021, C-601/16P, Arrow Group; vergleiche auch EuG 12.12.2012, T-332/09, Electrabel/Europäische Kommission). Für die Frage, wann ein Verhalten eines Verantwortlichen für einen Verstoß gegen die DSGVO als schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) anzusehen ist, kann des Weiteren auf die Leitlinien des EDSA 04 aus 2022, für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO, Vers 2.1, vom 24. Mai 2023 zurückgegriffen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0681 Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt VORAB
EuGH 62023CJ0383 Strafverfahren gegen ILVA A/S VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J05

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040007_20260624J05